Ratgeber

Kündigungsfrist Wohnung: 3 Monate, 3. Werktag und was Mieter beachten müssen

Kündigungsfrist für die Wohnung nach § 573c BGB: drei Monate, Zugang bis zum 3. Werktag, Schriftform mit Unterschrift. Mit Rechenbeispielen, Vermieterfristen und Sonderkündigungsrecht.

Aktualisiert am 3. September 2026

Für die Kündigung einer Mietwohnung gilt eine der klarsten Fristen im deutschen Vertragsrecht – und trotzdem zahlen jedes Jahr viele Mieter einen Monat Miete zu viel, weil die Kündigung drei Tage zu spät ankam oder per E-Mail geschickt wurde. Dieser Ratgeber erklärt die Drei-Monats-Frist nach § 573c BGB, die Regel vom dritten Werktag, die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift und die Fristen für Vermieter – mit Rechenbeispielen aus dem echten Kalender.

Die gesetzliche Regel: § 573c BGB

Mieter können eine Wohnung laut § 573c Abs. 1 BGB mit einer Frist von drei Monaten ordentlich kündigen. Genauer: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Geht die Kündigung also bis zum dritten Werktag im September zu, endet das Mietverhältnis am 30. November.

Für Mieter bleibt diese Frist immer gleich – egal, ob du seit drei Monaten oder seit zwanzig Jahren in der Wohnung wohnst. Die längeren Fristen von sechs und neun Monaten gelten nur für die Kündigung durch den Vermieter. Eine Vertragsklausel, die dir als Mieter eine längere Frist auferlegt, ist laut § 573c Abs. 4 BGB in der Regel unwirksam; kürzere Fristen zu deinen Gunsten sind erlaubt.

Zwei Sonderfälle: Bei einem befristeten Mietvertrag (§ 575 BGB) ist die ordentliche Kündigung während der Laufzeit in der Regel ausgeschlossen. Und ein vertraglich vereinbarter Kündigungsverzicht kann nach der Rechtsprechung für einen begrenzten Zeitraum wirksam sein – wer eine solche Klausel hat, sollte sie vor der Kündigung prüfen lassen.

Der dritte Werktag: Zugang zählt, nicht der Poststempel

Der dritte Werktag ist eine Zugangsfrist: Die Kündigung muss dem Vermieter bis dahin vorliegen – im Briefkasten, bei der Hausverwaltung, in seinen Händen; das Absendedatum spielt keine Rolle. Werktage sind Montag bis Samstag, Sonn- und gesetzliche Feiertage zählen nicht. Dass der Samstag mitzählt, hat der Bundesgerichtshof für diese Frist entschieden – wer sicher gehen will, lässt die Kündigung trotzdem schon am letzten Werktag des Vormonats ankommen.

Wie sich das im Kalender auswirkt, zeigen drei Monate aus dem Jahr 2026. Im September fällt der 1. auf einen Dienstag: Der dritte Werktag ist Donnerstag, der 3. September. Im November beginnt der Monat an einem Sonntag: Erster Werktag ist Montag, der 2., dritter Werktag Mittwoch, der 4. November. Im Oktober fällt der 3. auf einen Samstag – den Tag der Deutschen Einheit, also einen Feiertag: Der dritte Werktag ist erst Montag, der 5. Oktober.

  • Zugang bis 3. September 2026 → Mietende 30. November 2026
  • Zugang bis 5. Oktober 2026 → Mietende 31. Dezember 2026
  • Zugang bis 4. November 2026 → Mietende 31. Januar 2027
  • Zugang erst am 4. September 2026 (ein Tag zu spät) → Mietende 31. Dezember 2026, ein Monat Miete mehr

Schriftform: Unterschrift Pflicht, E-Mail reicht nicht

Anders als bei Handy- oder Streamingverträgen reicht bei der Wohnung keine E-Mail. § 568 BGB verlangt für die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum die Schriftform – also ein Schreiben auf Papier mit deiner eigenhändigen Unterschrift. E-Mail, Messenger, Fax oder ein Scan der unterschriebenen Kündigung sind formunwirksam – das Mietverhältnis läuft dann weiter, als hättest du nie gekündigt.

Stehen mehrere Personen als Mieter im Vertrag, müssen in der Regel alle unterschreiben; ebenso muss die Kündigung an alle Vermieter gerichtet sein, wenn es mehrere gibt. Eine Begründung ist nicht nötig – als Mieter kündigst du ohne Angabe von Gründen.

Für den Zugang eignen sich ein Einwurf-Einschreiben mit Sendungsverfolgung, die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung auf einer Kopie oder ein Bote, der den Einwurf bezeugen kann. Ein einfacher Brief ohne Nachweis ist die schlechteste Wahl, weil du den Zugang im Streit nicht belegen kannst.

Der Nachmieter-Irrtum

Hartnäckig hält sich die Vorstellung, man komme mit drei vorgeschlagenen Nachmietern vorzeitig aus dem Vertrag. Einen solchen Anspruch gibt es im Gesetz nicht. Ohne eine ausdrückliche Nachmieterklausel im Mietvertrag ist der Vermieter nicht verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren, und du zahlst bis zum regulären Vertragsende weiter.

Was hilft: das Gespräch. Viele Vermieter stimmen einem Mietaufhebungsvertrag zu, wenn ein solventer Nachmieter nahtlos einzieht – das erspart ihnen Leerstand. Halte die Vereinbarung schriftlich fest, mit genauem Enddatum. Nur in engen Härtefällen hat die Rechtsprechung Mietern eine vorzeitige Entlassung gegen Nachmieter zugesprochen; darauf verlassen solltest du dich nicht.

Wenn der Vermieter kündigt: 3, 6 oder 9 Monate

Für Vermieter gilt eine gestaffelte Frist: drei Monate bis zu einer Wohndauer von fünf Jahren, sechs Monate nach fünf Jahren und neun Monate nach acht Jahren seit Überlassung der Wohnung (§ 573c Abs. 1 BGB). Auch hier zählt der Zugang bis zum dritten Werktag des Monats.

Vor allem aber braucht der Vermieter laut § 573 BGB ein berechtigtes Interesse. Die wichtigsten Gründe sind Eigenbedarf für sich oder nahe Angehörige, erhebliche Pflichtverletzungen des Mieters und die Hinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung. Die Kündigung muss den Grund nennen, sonst ist sie unwirksam; eine Kündigung nur, um eine höhere Miete zu erzielen, ist ausgeschlossen.

Gegen eine ordentliche Kündigung kannst du Widerspruch einlegen, wenn der Auszug für dich eine unzumutbare Härte wäre (§ 574 BGB). Davon zu unterscheiden ist die fristlose Kündigung, etwa bei erheblichem Zahlungsverzug – dort gelten die Fristen des § 573c nicht. In beiden Fällen lohnt sich früh der Weg zum Mieterverein.

Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhung und Modernisierung

Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder nach einer Modernisierung, hast du laut § 561 BGB ein Sonderkündigungsrecht: Du kannst bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigst du, tritt die Mieterhöhung nicht mehr ein.

Ähnlich bei der Modernisierungsankündigung: Nach § 555e BGB kannst du bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Ankündigung folgt, zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Geht die Ankündigung im September zu, kannst du also bis Ende Oktober zum 31. Dezember kündigen. Nenne den Grund im Schreiben und prüfe die Frist genau – sie ist kürzer, als viele denken.

Übergabe und Kaution: Was nach der Kündigung kommt

Mit dem Ende des Mietverhältnisses gibst du die Wohnung zurück – in dem Zustand, den der Mietvertrag wirksam vorsieht, in der Regel besenrein und ohne eigene Einbauten. Vereinbare einen Übergabetermin und halte Zählerstände, Schlüssel und Mängel in einem Übergabeprotokoll fest, das beide Seiten unterschreiben. Die Kaution bekommst du nicht am Tag der Übergabe zurück: Der Vermieter darf nach der Rechtsprechung eine angemessene Prüffrist abwarten, um Nachforderungen etwa aus der Betriebskostenabrechnung zu klären – in der Praxis oft einige Monate. Fordere sie danach schriftlich mit Fristsetzung ein.

Praxisbeispiel

Beispiel: Auszug zum Jahresende richtig geplant

Anna hat eine neue Wohnung ab dem 1. Januar 2027 und möchte doppelte Miete vermeiden. Ihr altes Mietverhältnis soll also am 31. Dezember 2026 enden. Rechnung: Der Dezember ist der übernächste Monat nach Oktober, die Kündigung muss dem Vermieter deshalb bis zum dritten Werktag im Oktober 2026 zugehen. Weil der 3. Oktober ein Samstag und zugleich Feiertag ist, ist das Montag, der 5. Oktober.

Anna druckt die Kündigung aus, unterschreibt eigenhändig – ihr Partner, der ebenfalls im Vertrag steht, unterschreibt mit – und gibt sie am 28. September als Einwurf-Einschreiben auf. Die Sendungsverfolgung zeigt den Einwurf am 30. September. Ergebnis: Mietende 31. Dezember 2026, kein Monat doppelte Miete.

Wäre der Brief erst am 7. Oktober eingeworfen worden, hätte das Mietverhältnis bis zum 31. Januar 2027 gelaufen – bei 850 Euro Kaltmiete plus Nebenkosten rund 1.000 Euro für zwei verpasste Tage. Und hätte Anna nur per E-Mail gekündigt, wäre die Kündigung formunwirksam gewesen: Das Mietverhältnis wäre weitergelaufen, bis eine unterschriebene Kündigung auf Papier zugeht.

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Häufige Fragen

Gilt die Frist von drei Monaten auch, wenn ich erst kurz in der Wohnung wohne?

Ja. Für Mieter beträgt die Frist laut § 573c BGB immer drei Monate, unabhängig von der Wohndauer. Nur bei einem befristeten Mietvertrag oder einem wirksam vereinbarten Kündigungsverzicht kann die ordentliche Kündigung zeitweise ausgeschlossen sein – das steht dann ausdrücklich im Vertrag.

Kann ich meine Wohnung per E-Mail kündigen?

Nein. § 568 BGB verlangt die Schriftform, also ein Schreiben auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift. E-Mail, Fax, Scan oder Messenger sind unwirksam – das Mietverhältnis läuft in diesem Fall weiter, bis eine formgerechte Kündigung zugeht.

Zählt der Samstag als Werktag?

Bei der Frist des § 573c BGB zählt der Samstag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Werktag, Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht. Verlass dich aber nicht auf den letzten Tag: Sorge dafür, dass die Kündigung schon am letzten Werktag des Vormonats vorliegt, dann spielt die Zählweise keine Rolle.

Komme ich mit einem Nachmieter früher aus dem Vertrag?

Nur, wenn dein Mietvertrag eine Nachmieterklausel enthält oder der Vermieter freiwillig zustimmt – einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Der sichere Weg ist ein schriftlicher Mietaufhebungsvertrag mit festem Enddatum.

Müssen alle Mieter unterschreiben?

In der Regel ja. Stehen mehrere Personen im Mietvertrag, kann das Mietverhältnis nur gemeinsam gekündigt werden; die Kündigung muss von allen eigenhändig unterschrieben sein und an alle Vermieter gehen. Will nur einer ausziehen, braucht es eine Vereinbarung mit dem Vermieter über die Entlassung aus dem Vertrag.

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