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Kündigungsfrist berechnen: So findest du deinen letzten Kündigungstag

Kündigungsfrist berechnen: Laufzeitende minus Frist = letzter Kündigungstag. Typische Fristen von Miete bis Abo, § 309 Nr. 9 BGB und Rechenbeispiele.

Aktualisiert am 6. Oktober 2026

Die Kündigungsfrist ist der Grund, warum so viele Verträge länger laufen als gewollt – nicht, weil sie geheim wäre, sondern weil sie rückwärts vom Laufzeitende gezählt wird und die Kündigung an diesem Tag bereits beim Anbieter angekommen sein muss. Dieser Ratgeber erklärt den Unterschied zwischen Frist und Laufzeitende, zeigt die Rechenregel für den letzten Kündigungstag, rechnet typische Verträge mit echten Daten durch und räumt mit den Denkfehlern auf, die am häufigsten Geld kosten.

Kündigungsfrist und Laufzeitende sind zwei verschiedene Daten

In fast jedem Vertrag stecken drei Zeitangaben, die gern verwechselt werden: Mindestlaufzeit, Kündigungsfrist und Verlängerung. Die Mindestlaufzeit sagt, wie lange du mindestens gebunden bist, etwa 12 oder 24 Monate ab Vertragsbeginn. Aus Startdatum und Mindestlaufzeit ergibt sich das Laufzeitende – der Tag, an dem der Vertrag frühestens enden kann.

Die Kündigungsfrist ist etwas anderes: Sie sagt, wie lange vor dem Laufzeitende deine Kündigung beim Anbieter vorliegen muss. Ein Monat Frist heißt also nicht, dass du einen Monat nach der Kündigung frei bist, sondern dass sie spätestens einen Monat vor dem Laufzeitende zugegangen sein muss.

Die dritte Angabe ist die Verlängerung: Wer den letzten Kündigungstag verpasst, dessen Vertrag läuft weiter – je nach Abschlussdatum um einen festen Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit mit kurzer Frist. Auch dann gilt wieder: Laufzeitende minus Frist ergibt den nächsten letzten Kündigungstag.

Die Rechenregel: Laufzeitende minus Kündigungsfrist

Du brauchst nur drei Angaben aus dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung: Startdatum, Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist. Daraus ergibt sich der letzte Kündigungstag in wenigen Schritten.

Achte auf den Bezugspunkt der Frist. „Ein Monat zum Laufzeitende“ ist etwas anderes als „ein Monat zum Monatsende“: Im zweiten Fall endet der Vertrag immer an einem Monatsletzten, und die Frist wird von dort aus zurückgerechnet. Geht eine Kündigung mit einem Monat Frist zum Monatsende am 2. Oktober zu, endet der Vertrag erst am 30. November – für den 31. Oktober hätte sie bis zum 30. September vorliegen müssen.

  • Schritt 1 – Laufzeitende: Startdatum plus Mindestlaufzeit. Vertragsbeginn 15. März 2025 plus 24 Monate ergibt das Laufzeitende 15. März 2027.
  • Schritt 2 – letzter Kündigungstag: Laufzeitende minus Kündigungsfrist. 15. März 2027 minus ein Monat ergibt den 15. Februar 2027.
  • Schritt 3 – Zugang: An diesem Tag muss die Kündigung beim Anbieter angekommen sein, nicht abgeschickt. Bei Postversand rechne mindestens eine Woche Puffer ein.

Zugang zählt: Wann eine Kündigung als rechtzeitig gilt

Eine Kündigung wirkt erst, wenn sie beim Anbieter zugegangen ist – also so in seinen Machtbereich gelangt, dass er sie unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Poststempel und Absendedatum spielen keine Rolle; der letzte Kündigungstag ist immer der Tag, bis zu dem die Kündigung angekommen sein muss.

Als Nachweis eignen sich ein Einwurf-Einschreiben mit Sendungsverfolgung, der Sendebericht eines Fax, die Eingangsbestätigung des Anbieters auf eine E-Mail oder die Bestätigungsseite eines Kündigungsbuttons. Bewahre ihn auf, bis der Anbieter das Vertragsende schriftlich bestätigt hat – und plane den Versand nicht auf den letzten Tag: Eine Woche Puffer fängt Postlaufzeiten und Feiertage ab.

§ 309 Nr. 9 BGB: Was seit dem 1. März 2022 gilt

Für Verbraucherverträge über regelmäßige Leistungen – Fitnessstudio, Streaming, Zeitschriften, Strom und Gas – gelten seit dem 1. März 2022 neue Spielregeln. Laut § 309 Nr. 9 BGB darf die Erstlaufzeit höchstens zwei Jahre betragen, die Frist zu ihrem Ende höchstens einen Monat. Eine stillschweigende Verlängerung ist nur noch auf unbestimmte Zeit zulässig – danach musst du jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündigen können.

Praktisch heißt das: Bei einem Vertrag, der nach dem 1. März 2022 geschlossen wurde, kostet eine verpasste Frist in der Regel höchstens ein bis zwei Monate – nicht mehr ein ganzes weiteres Jahr. Für Handy- und Internetverträge gilt seit dem 1. Dezember 2021 eine ähnliche Regel im Telekommunikationsgesetz (§ 56 TKG): maximal 24 Monate Erstlaufzeit, danach jederzeit mit einem Monat Frist kündbar.

Vorsicht bei Altverträgen: Wer vor dem 1. März 2022 abgeschlossen hat, kann noch eine Klausel mit zwölf Monaten Verlängerung und drei Monaten Frist im Vertrag haben. Ob sie noch gilt, ist eine Frage des Einzelfalls – im Zweifel hilft die Verbraucherzentrale. Der Blick in den eigenen Vertrag ersetzt jede Faustregel.

Typische Kündigungsfristen nach Vertragsart

Die Rechenregel ist immer dieselbe, die Fristen selbst unterscheiden sich je nach Vertragsart deutlich. Die Übersicht zeigt, was in der Praxis am häufigsten gilt. Sie ersetzt nicht den Blick in den eigenen Vertrag: Was dort steht, hat Vorrang – und bei Altverträgen von vor März 2022 gelten oft noch längere Fristen als bei Neuabschlüssen.

  • Mietvertrag (Kündigung durch den Mieter): drei Monate, Zugang bis zum dritten Werktag eines Monats, schriftlich mit Unterschrift – Details im Ratgeber zur Kündigungsfrist der Wohnung.
  • Handy und Internet: nach Ablauf der Mindestlaufzeit jederzeit mit einem Monat Frist (§ 56 TKG).
  • Strom und Gas: bei Sonderverträgen ab März 2022 höchstens ein Monat zum Ende der Erstlaufzeit, ältere Verträge oft sechs Wochen; in der Grundversorgung zwei Wochen.
  • Versicherungen mit Jahreslaufzeit: häufig drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres.
  • Kfz-Versicherung: Ist das Versicherungsjahr das Kalenderjahr, muss die Kündigung bis zum 30. November zugehen.
  • Fitnessstudio: bei Verträgen ab März 2022 höchstens ein Monat zum Ende der Erstlaufzeit, Altverträge oft drei Monate.
  • Streaming und digitale Abos: meist monatlich kündbar, wirksam zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums.

Sonderkündigungsrechte: Wenn die reguläre Frist nicht gilt

Neben der ordentlichen Kündigung gibt es Situationen, in denen du früher aus dem Vertrag kommst. Diese Sonderkündigungsrechte haben eigene, meist kurze Fristen und müssen oft begründet werden – die Ankündigung des Anbieters ungelesen abzulegen, ist deshalb teuer.

  • Preiserhöhung: Bei Strom, Gas und vielen Abos löst eine Preisänderung in der Regel ein Sonderkündigungsrecht aus; das Anschreiben nennt meist die Frist.
  • Beitragserhöhung bei Versicherungen: Laut Versicherungsvertragsgesetz kannst du in der Regel innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen.
  • Umzug bei Handy und Internet: Erbringt der Anbieter die Leistung an der neuen Adresse nicht, ist nach dem Telekommunikationsgesetz in der Regel eine Kündigung mit einem Monat Frist möglich.
  • Fitnessstudio: Ein Umzug ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (2016) kein automatischer Kündigungsgrund; bei Krankheit oder Schwangerschaft ist eine außerordentliche Kündigung mit Nachweis in der Regel möglich.
  • Widerruf ist kein Sonderkündigungsrecht: Die 14-tägige Widerrufsfrist bei Online-Abschlüssen (§ 355 BGB) läuft ab Vertragsschluss und ist etwas völlig anderes als eine Kündigung.

Den Überblick behalten: zwei Erinnerungen statt einer

Das eigentliche Problem ist selten die einzelne Kündigung, sondern die Erinnerung daran. Wer zehn oder fünfzehn laufende Verträge hat – Miete, Strom, Handy, Internet, Versicherungen, Abos –, kann sich nicht für jeden den richtigen Stichtag merken. Praktikabel wird es erst, wenn alle Fristen an einem Ort stehen und sich rechtzeitig von selbst melden.

Wichtig ist der Vorlauf: Eine Erinnerung am Tag des Fristablaufs nützt nichts. Bewährt haben sich zwei Signale – eines mit ein bis zwei Monaten Vorlauf, damit Zeit für die Entscheidung und einen Anbietervergleich bleibt, und eines kurz vor knapp als letzte Warnung. Und hebe die Kündigungsbestätigung auf: Ohne sie lässt sich später nicht belegen, dass du rechtzeitig gekündigt hast.

Die häufigsten Denkfehler

Die Rechenregel ist einfach – die Fehler passieren beim Bezugspunkt, beim Zugang und beim Verwechseln von Begriffen. Diese Irrtümer begegnen uns am häufigsten.

  • „Ein Monat Frist heißt: einen Monat nach meiner Kündigung bin ich raus.“ Falsch – die Frist zählt vom Laufzeitende zurück, nicht von deiner Kündigung nach vorn.
  • „Abgeschickt ist gekündigt.“ Nein, der Zugang beim Anbieter zählt. Eine Kündigung, die am letzten Kündigungstag noch bei der Post liegt, ist zu spät.
  • „Zum Monatsende heißt: Ende des Monats, in dem ich kündige.“ Nur, wenn die Frist bis dahin noch eingehalten wird; sonst rutscht das Ende in den nächsten Monat.
  • „Der Vertrag verlängert sich sowieso um ein Jahr.“ Bei Verbraucherverträgen seit März 2022 ist das in der Regel nicht mehr zulässig – Altverträge und Geschäftskundenverträge können anders lauten.

Praxisbeispiel

Beispiel: Fitnessvertrag Schritt für Schritt gerechnet

Lena hat am 1. Dezember 2025 einen Fitnessvertrag mit zwölf Monaten Mindestlaufzeit und einem Monat Kündigungsfrist abgeschlossen. Laufzeitende: zwölf Monate nach dem 1. Dezember 2025, der Vertrag läuft also bis zum 30. November 2026. Letzter Kündigungstag: einen Monat davor – spätestens am 31. Oktober 2026 muss die Kündigung zugegangen sein. Weil das ein Samstag ist, sollte sie besser schon in der Woche davor ankommen.

Lena schickt die Kündigung am 20. Oktober per E-Mail an die im Vertrag genannte Adresse und erhält am 21. Oktober eine Eingangsbestätigung. Damit ist die Frist gewahrt, der Vertrag endet am 30. November 2026, und die letzte Rate ist die für November.

Hätte sie erst am 3. November gekündigt, wäre die Frist verpasst. Weil der Vertrag nach dem 1. März 2022 geschlossen wurde, verlängert er sich nicht um ein Jahr, sondern läuft auf unbestimmte Zeit mit einem Monat Frist weiter: Die Kündigung wirkt dann je nach Klausel zum 3. oder zum 31. Dezember 2026 – höchstens ein Beitrag mehr, bei 39,90 Euro also rund 40 Euro. Bei einem Altvertrag mit zwölf Monaten Verlängerung wären es fast 480 Euro gewesen.

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Kündigungsfrist und Mindestlaufzeit?

Die Mindestlaufzeit legt fest, wie lange der Vertrag mindestens läuft, und bestimmt mit dem Startdatum das Laufzeitende. Die Kündigungsfrist sagt, wie lange vor diesem Laufzeitende deine Kündigung beim Anbieter vorliegen muss. Beide Angaben brauchst du für den letzten Kündigungstag.

Wie berechne ich den letzten Kündigungstag?

Startdatum plus Mindestlaufzeit ergibt das Laufzeitende; Laufzeitende minus Kündigungsfrist ergibt den letzten Kündigungstag. Beispiel: Start 15. März 2025, 24 Monate Laufzeit, ein Monat Frist – die Kündigung muss bis zum 15. Februar 2027 zugegangen sein.

Zählt das Datum, an dem ich die Kündigung abschicke?

Nein. Entscheidend ist der Zugang beim Anbieter. Plane bei Briefen Postlaufzeit ein und hebe einen Nachweis auf – Einschreiben, Fax-Sendebericht, E-Mail-Bestätigung oder die Bestätigungsseite des Kündigungsbuttons.

Was passiert, wenn ich die Kündigungsfrist verpasse?

Der Vertrag läuft weiter – bei Verbraucherverträgen seit dem 1. März 2022 in der Regel auf unbestimmte Zeit mit höchstens einem Monat Frist, bei Altverträgen unter Umständen mit einer Verlängerung um bis zu zwölf Monate. Was gilt, steht in deinem Vertrag.

Gilt für alle Verträge dieselbe Kündigungsfrist?

Nein. Die Fristen unterscheiden sich je nach Vertragsart: ein Monat bei Handy und Internet nach der Mindestlaufzeit, drei Monate bei der Wohnung, häufig drei Monate bei Versicherungen mit Jahreslaufzeit, zwei Wochen in der Strom-Grundversorgung. Maßgeblich ist immer, was im konkreten Vertrag steht.

Darf ein Vertrag länger als zwei Jahre laufen?

Bei Verbraucherverträgen über regelmäßige Leistungen darf die Erstlaufzeit laut § 309 Nr. 9 BGB höchstens zwei Jahre betragen, bei Handy und Internet laut TKG höchstens 24 Monate. Danach musst du jederzeit mit maximal einem Monat Frist kündigen können; für Verträge vor März 2022 und für Geschäftskunden können andere Regeln gelten.

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Kein Rechtsrat: Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Fristen, Formvorschriften und Adressen stehen in deinem Vertrag; im Zweifel hilft die Verbraucherzentrale oder ein Anwalt. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte wende dich an deine Steuerberatung oder Rechtsberatung.