Handyvertrag kündigen: Frist, Muster und Rufnummernmitnahme
Handyvertrag kündigen: Welche Frist seit der TKG-Novelle gilt, wie du den letzten Kündigungstag berechnest, wann eine Sonderkündigung möglich ist und wie die Rufnummernmitnahme klappt – mit Muster.
Aktualisiert am 3. September 2026
Der Handyvertrag ist für viele der teuerste Dauervertrag nach Miete und Strom – und einer, der sich besonders gern unbemerkt verlängert. Seit der TKG-Novelle vom Dezember 2021 sind die Regeln deutlich verbraucherfreundlicher: Nach der Mindestlaufzeit kommst du mit einem Monat Frist raus, und deine Rufnummer nimmst du mit. Dieser Ratgeber erklärt, wie du die Frist richtig berechnest, wann eine Sonderkündigung möglich ist, was bei der Rufnummernmitnahme zu beachten ist und welche Fallen bei Hardware-Bundles und Restlaufzeit lauern.
Was das TKG seit dem 1. Dezember 2021 vorschreibt
Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes gilt § 56 TKG: Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Handy- oder Internetvertrags mit Verbrauchern darf höchstens 24 Monate betragen. Wer dir einen 24-Monats-Vertrag anbietet, muss laut Gesetz auch eine Variante mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit im Angebot haben – oft etwas teurer, aber flexibler.
Der wichtigste Punkt steckt in der Verlängerung: Läuft der Vertrag nach der Mindestlaufzeit stillschweigend weiter, kannst du ihn jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Die früher übliche automatische Verlängerung um weitere zwölf Monate ist für Verbraucherverträge damit nicht mehr zulässig. Nach überwiegender Auffassung gilt das auch für ältere Verträge, die sich nach dem 1. Dezember 2021 stillschweigend verlängert haben.
Außerdem muss dich der Anbieter vor dem Ende der Mindestlaufzeit über den Ablauf und deine Kündigungsmöglichkeiten informieren. Verlass dich trotzdem nicht darauf: Die Mitteilung kommt per E-Mail oder in der Kunden-App und geht leicht unter.
Kündigungsfrist berechnen – Schritt für Schritt
Die Frist zählt rückwärts vom Laufzeitende. Du brauchst drei Angaben aus dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung: den Vertragsbeginn (meist der Tag der Freischaltung, nicht der Bestellung), die Mindestlaufzeit in Monaten und die Kündigungsfrist. Laufzeitende ist Vertragsbeginn plus Mindestlaufzeit; der letzte Kündigungstag ist das Laufzeitende minus Kündigungsfrist.
Beispiel: Freischaltung am 1. April 2025, 24 Monate Mindestlaufzeit, ein Monat Kündigungsfrist. Das Laufzeitende ist der 31. März 2027, die Kündigung muss also spätestens am 28. Februar 2027 beim Anbieter zugegangen sein. Wer das verpasst, ist seit der TKG-Novelle nicht mehr für ein Jahr gebunden: Kündigst du am 10. Mai 2027, endet der Vertrag mit einem Monat Frist am 10. Juni 2027.
Entscheidend ist der Zugang, nicht das Absenden – plane Puffer ein. Wer die drei Angaben einmal in den Kündigungsmanager einträgt, sieht den letzten Kündigungstag als Countdown und wird 30, 14, 7 und 1 Tag vorher erinnert.
Sonderkündigung: Preiserhöhung, Umzug und schlechtes Netz
Neben der ordentlichen Kündigung gibt es Fälle, in denen du früher aus dem Vertrag kommst. Der häufigste ist die einseitige Vertragsänderung durch den Anbieter, etwa eine Preiserhöhung. Laut § 57 TKG kannst du dann in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen – außer die Änderung ist ausschließlich zu deinem Vorteil oder gesetzlich vorgeschrieben.
Beim Umzug gilt: Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten, kannst du laut § 60 TKG mit einer Frist von einem Monat kündigen. Bei Mobilfunk ist das selten der Fall, weil die Netze bundesweit verfügbar sind; die Regel greift vor allem bei Festnetz und Internet. Ein Umzug ins Ausland ist kein gesetzlicher Sonderkündigungsgrund – manche Anbieter zeigen sich kulant, ein Anspruch besteht aber nicht.
Dauerhaft schlechtes Netz kann ein Grund sein, ist aber schwer nachzuweisen: § 57 TKG sieht bei erheblichen, dauerhaften Leistungsabweichungen ein Recht auf Minderung oder außerordentliche Kündigung vor. Dokumentiere Ausfälle mit Datum, Ort und Uhrzeit, bevor du dich darauf berufst.
Rufnummernmitnahme: So behältst du deine Nummer
Die Mitnahme der Rufnummer (Portierung) regelt § 59 TKG: Du kannst deine Rufnummer zum neuen Anbieter mitnehmen, sowohl während der Laufzeit als auch noch nach Vertragsende. Laut Gesetz muss die Mitnahme mindestens einen Monat nach Vertragsende noch möglich sein; viele Anbieter räumen freiwillig längere Fristen ein.
Ein Entgelt darf der bisherige Anbieter für die Portierung seit der TKG-Novelle nicht mehr verlangen – früher waren bis zu rund sieben Euro üblich. Beim Wechsel darf die Versorgung laut Gesetz nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein.
In der Praxis: beim alten Anbieter die Rufnummer zur Portierung freigeben (Kunden-App oder Formular), beim neuen die Mitnahme beauftragen. Name, Geburtsdatum und Anschrift müssen bei beiden exakt gleich geschrieben sein, sonst scheitert die Portierung. Wer die Nummer erst nach Vertragsende mitnehmen will, sollte den Auftrag zügig stellen.
Praxisbeispiel
Muster: Kündigung des Handyvertrags zum Laufzeitende
Ausgangslage: Der Vertrag wurde am 1. April 2025 mit 24 Monaten Mindestlaufzeit freigeschaltet und hat einen Monat Kündigungsfrist. Laufzeitende ist der 31. März 2027, letzter Kündigungstag der 28. Februar 2027. Die Kündigung geht am 3. Februar 2027 raus – gut drei Wochen Puffer.
Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt – an: Beispiel-Mobilfunk GmbH, Kundenservice, Postfach 100, 54321 Beispielstadt. Betreff: Kündigung meines Mobilfunkvertrags – Kundennummer 123456789, Rufnummer 0170 1234567
„Hiermit kündige ich den oben genannten Mobilfunkvertrag fristgerecht zum Ende der Mindestlaufzeit am 31. März 2027, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Ich möchte meine Rufnummer zu einem anderen Anbieter mitnehmen und bitte Sie, die Nummer zur Portierung freizugeben und nicht abzuschalten. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung sowie das Vertragsende in Textform. Ein Rückholangebot wünsche ich nicht. Mit freundlichen Grüßen, Max Mustermann“
Bleibt nach einer Woche die Eingangsbestätigung aus, hilft eine kurze Nachfrage oder der Kündigungsbutton des Anbieters. Die Bestätigung mit dem Enddatum hebst du bis zum Vertragsende auf.
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Häufige Fragen
Wie lange ist die Kündigungsfrist beim Handyvertrag?
Innerhalb der Mindestlaufzeit steht die Frist im Vertrag – bei Neuverträgen ist ein Monat zum Laufzeitende üblich. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kannst du laut § 56 TKG jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen, auch mitten im Monat.
Kann ich meinen Handyvertrag vorzeitig kündigen?
Ordentlich nur zum Ende der Mindestlaufzeit. Vorzeitig geht es bei einem Sonderkündigungsrecht – zum Beispiel nach einer Preiserhöhung, bei fehlender Versorgung am neuen Wohnort oder bei erheblichen, dauerhaften Leistungsabweichungen. Ohne solchen Grund läuft der Grundpreis bis zum Laufzeitende weiter.
Kann ich meine Rufnummer auch nach Vertragsende noch mitnehmen?
Ja. Laut TKG muss die Mitnahme auch nach Vertragsende noch möglich sein, mindestens einen Monat lang; manche Anbieter bieten mehr. Stell den Portierungsauftrag beim neuen Anbieter trotzdem zeitnah, und achte darauf, dass deine Daten bei beiden Anbietern identisch geschrieben sind.
Muss ich per Brief kündigen oder reicht eine E-Mail?
Eine E-Mail reicht in der Regel: Für Verbraucherverträge darf keine strengere Form als Textform verlangt werden. Noch einfacher ist der Kündigungsbutton, den Anbieter mit Online-Abschluss seit Juli 2022 bereithalten müssen – er liefert sofort eine Bestätigung mit Datum.
Was passiert mit dem Handy aus dem Vertrag, wenn ich kündige?
Das hängt vom Vertrag ab. Bei einer Kündigung zum Laufzeitende ist das Gerät in der Regel abbezahlt und gehört dir. Läuft ein separater Ratenkauf, sind die Raten unabhängig vom Mobilfunkvertrag weiter fällig. Bei einer Sonderkündigung solltest du vorher klären, ob Restraten auf einmal fällig werden.
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