Ratgeber

Vertrag online kündigen: Kündigungsbutton, Textform und Nachweis

Vertrag online kündigen: Wie der Kündigungsbutton nach § 312k BGB funktioniert, für welche Verträge er gilt, warum eine E-Mail in Textform reicht und wie du den Zugang deiner Kündigung beweist.

Aktualisiert am 3. September 2026

Einen Vertrag zu kündigen war lange umständlicher als ihn abzuschließen: drei Klicks für den Abschluss, ein unterschriebener Brief per Einschreiben für das Ende. Seit dem 1. Juli 2022 gilt für viele Online-Verträge der Kündigungsbutton – und schon seit 2016 dürfen Anbieter bei Verbraucherverträgen nicht mehr als Textform verlangen. Dieser Ratgeber erklärt, wie die Schaltfläche funktioniert, für welche Verträge sie gilt, wann eine E-Mail reicht, wie du den Zugang nachweist und was du tun kannst, wenn der Button fehlt.

Der Kündigungsbutton nach § 312k BGB: So funktioniert er

Seit dem 1. Juli 2022 verpflichtet § 312k BGB Unternehmer, die Verbrauchern über eine Webseite den Abschluss von Dauerverträgen ermöglichen, dort auch eine Kündigung per Schaltfläche anzubieten. Die Schaltfläche muss ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein und gut lesbar mit „Verträge hier kündigen“ oder ähnlich eindeutig beschriftet sein – versteckt im Kundenkonto hinter drei Menüebenen reicht nicht.

Ein Klick führt auf eine Bestätigungsseite. Dort gibst du an, ob du ordentlich oder außerordentlich kündigst, wer du bist (Name, Kundennummer, E-Mail-Adresse), welchen Vertrag du meinst und zu welchem Zeitpunkt. Eine zweite Schaltfläche – meist „jetzt kündigen“ – schickt die Kündigung ab. Ein Login darf dafür nach der Gesetzesbegründung nicht vorausgesetzt werden.

Danach muss der Anbieter dir sofort auf elektronischem Weg in Textform bestätigen, dass die Kündigung eingegangen ist – mit Inhalt, Datum und Uhrzeit sowie dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag endet. Laut Gesetz wird außerdem vermutet, dass eine so abgegebene Kündigung dem Anbieter unmittelbar zugegangen ist. Datum und Uhrzeit sind damit dokumentiert, und die Diskussion über den Zugang erübrigt sich in der Regel.

Für welche Verträge der Button gilt – und für welche nicht

Die Pflicht greift bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, die auf ein Dauerschuldverhältnis gerichtet sind und den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichten. Nach überwiegender Auffassung kommt es darauf an, dass der Anbieter den Abschluss über seine Webseite anbietet – nicht darauf, ob du selbst online oder im Laden unterschrieben hast. Typische Beispiele: Strom und Gas, Mobilfunk und Internet, Streaming- und Musikabos, Zeitschriften, Fitnessstudios mit Online-Abschluss, Dating-Portale, Cloud- und Software-Abos.

Ausgenommen sind Verträge, für deren Kündigung das Gesetz eine strengere Form als Textform vorschreibt, sowie Verträge über Finanzdienstleistungen. Konkret heißt das:

  • Wohnungsmietvertrag: Die Kündigung braucht laut § 568 BGB die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift – kein Button, keine E-Mail.
  • Arbeitsvertrag: Kündigung nur schriftlich mit Unterschrift (§ 623 BGB).
  • Bankkonto, Kredit, Versicherung: Finanzdienstleistungen sind vom Kündigungsbutton ausgenommen; dort gelten eigene Regeln.

Textform: Warum eine E-Mail reicht

Unabhängig vom Button gilt seit dem 1. Oktober 2016 § 309 Nr. 13 BGB: In Verbraucherverträgen darf für Erklärungen wie die Kündigung keine strengere Form als die Textform vereinbart werden; ausgenommen sind nur notariell beurkundete Verträge. Textform bedeutet nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die erklärende Person genannt ist – eine E-Mail, ein Kontaktformular mit Bestätigung oder ein Fax genügen, eine Unterschrift ist nicht nötig.

Klauseln, die eine „schriftliche Kündigung“ mit Unterschrift, ein Einschreiben oder ein bestimmtes Formular verlangen, sind bei Verträgen seit Oktober 2016 in der Regel unwirksam. Achte aber auf die richtige Adresse: Viele Anbieter nennen in den AGB oder im Impressum eine eigene Service- oder Kündigungsadresse; eine Nachricht an den Vertrieb oder einen Chatbot kann als nicht zugegangen gelten.

Zugang und Beweis: So sicherst du deine Kündigung ab

Eine Kündigung wirkt laut § 130 BGB erst mit dem Zugang beim Empfänger – nicht mit dem Absenden. Bei einer E-Mail ist das in der Regel der Moment, in dem sie im Postfach des Anbieters liegt und mit dem Abruf gerechnet werden kann – eine Mail um 23 Uhr am letzten Tag der Frist geht mitunter erst am nächsten Werktag zu.

Im Streitfall musst du den Zugang beweisen. Das bloße Absenden einer E-Mail reicht Gerichten häufig nicht; die Antwort oder Eingangsbestätigung des Anbieters dagegen schon. Sammle deshalb Belege und bewahre sie bis zum bestätigten Vertragsende auf:

  • Screenshot der Bestätigungsseite des Kündigungsbuttons mit Datum und Uhrzeit
  • Die elektronische Eingangsbestätigung des Anbieters – als Datei speichern, nicht nur im Postfach lassen
  • Bei E-Mail-Kündigung: die gesendete Mail samt Kopfzeilen und jede Antwort des Anbieters
  • Bei Post: Einwurf-Einschreiben mit Sendungsnummer, bei Fax der Sendebericht

Widerruf ist keine Kündigung – und was tun, wenn der Button fehlt

Zwei Begriffe werden oft verwechselt: Der Widerruf nach § 355 BGB macht einen online oder telefonisch geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss rückgängig, als hätte es ihn nie gegeben. Die Kündigung beendet einen laufenden Vertrag für die Zukunft. Wer in den ersten zwei Wochen aussteigen will, widerruft; danach bleibt die Kündigung.

Fehlt der Kündigungsbutton, obwohl der Anbieter Verträge online anbietet, oder ist er nicht wie vorgeschrieben erreichbar, sieht § 312k Abs. 6 BGB als Folge vor, dass du den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kannst. In der Praxis widersprechen Anbieter oft. Dokumentiere deshalb mit datierten Screenshots, dass der Button fehlt, kündige per E-Mail in Textform mit Verweis auf § 312k BGB und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt; bleibt der Anbieter stur, hilft die Verbraucherzentrale.

Und selbst wenn der Button da ist: Du musst ihn nicht benutzen – eine E-Mail in Textform ist ebenso wirksam. Praktisch ist, Kündigung und Nachweis beim Vertrag abzulegen: Im Kündigungsmanager markierst du einen Vertrag als gesendet und bestätigt und legst die Bestätigung als PDF oder Bild daran ab; die Erinnerungen 30, 14, 7 und 1 Tag vor dem letzten Kündigungstag sorgen davor dafür, dass du rechtzeitig dran denkst.

Praxisbeispiel

Beispiel: Stromvertrag per Kündigungsbutton beenden

Lena hat ihren Stromvertrag im Sommer 2024 online abgeschlossen. Die Laufzeit endet am 31. August 2026, die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen. Ihr letzter Kündigungstag ist damit der 20. Juli 2026; sie erledigt es mit Puffer am 12. Mai 2026.

Auf der Webseite des Versorgers findet sie im Fußbereich die Schaltfläche „Verträge hier kündigen“. Auf der Bestätigungsseite wählt sie „ordentliche Kündigung“, trägt Namen, Kundennummer, Zählernummer und E-Mail-Adresse ein und als Zeitpunkt „zum 31. August 2026“. Nach dem Klick auf „jetzt kündigen“ erscheint eine Seite mit Datum und Uhrzeit – 12. Mai 2026, 21:14 Uhr –, von der sie einen Screenshot macht. Drei Minuten später liegt die Eingangsbestätigung im Postfach.

Hätte der Button gefehlt, hätte Lena eine E-Mail an die Service-Adresse aus den AGB geschickt: „Hiermit kündige ich meinen Stromliefervertrag, Kundennummer 0815, zum 31. August 2026, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang und das Vertragsende in Textform.“ Gleiche Wirkung – nur ohne automatische Bestätigung, also mit Nachfrage nach einer Woche.

Kostenlose Werkzeuge dazu

Häufige Fragen

Kann ich jeden Vertrag online kündigen?

Nein. Der Kündigungsbutton gilt für entgeltliche Dauerverträge, die Verbraucher über eine Webseite abschließen können – etwa Strom, Mobilfunk, Streaming oder Fitness. Wohnungsmietverträge und Arbeitsverträge brauchen weiterhin die Schriftform mit Unterschrift, Finanzdienstleistungen sind ausgenommen.

Reicht eine E-Mail als Kündigung?

Bei Verbraucherverträgen seit Oktober 2016 in der Regel ja: Der Anbieter darf keine strengere Form als Textform verlangen. Nenne Namen, Kundennummer und Kündigungstermin, schick die Mail an die Serviceadresse und bitte um Bestätigung. Ausnahmen: Mietvertrag, Arbeitsvertrag und notariell beurkundete Verträge.

Was ist, wenn ich keine Bestätigung bekomme?

Frag nach sieben Tagen in Textform nach und verweise auf deine erste Kündigung mit Datum. Beim Kündigungsbutton muss die Bestätigung sofort kommen – bleibt sie aus, sichere den Screenshot der Bestätigungsseite. Bleibt eine E-Mail ganz unbeantwortet, kann eine zweite Kündigung per Einwurf-Einschreiben den Zugang belegen.

Was ist der Unterschied zwischen Widerruf und Kündigung?

Der Widerruf macht einen Fernabsatzvertrag innerhalb von 14 Tagen rückgängig, meist ohne Angabe von Gründen. Die Kündigung beendet einen laufenden Vertrag für die Zukunft und ist an Laufzeit und Frist gebunden. Beides sind eigene Erklärungen – wer widerrufen will, sollte das Wort auch benutzen.

Der Anbieter hat keinen Kündigungsbutton – was jetzt?

Dokumentiere das mit datierten Screenshots und kündige per E-Mail in Textform. Laut § 312k Abs. 6 BGB kannst du in diesem Fall jederzeit ohne Frist kündigen; schreib das in die Kündigung und kündige hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bei Widerstand hilft die Verbraucherzentrale.

Verwandte Artikel

Kein Rechtsrat: Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Fristen, Formvorschriften und Adressen stehen in deinem Vertrag; im Zweifel hilft die Verbraucherzentrale oder ein Anwalt. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte wende dich an deine Steuerberatung oder Rechtsberatung.